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ContraSchluss mit der Duldung der Duldung

Von / 24. Juni 2013

Die Würde des Menschen ist unantastbar. So steht es in Artikel 1 des Grundgesetzes. Es ist und bleibt nicht verhandelbar. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Aber ist denn unser Umgang mit den Schwächsten der Schwachen, den „geduldeten Migrantinnen und Migranten“ wirklich würdevoll? Alle Menschen, die sich in Deutschland aufhalten – gleich für welchen Zeitraum […]

Die Würde des Menschen ist unantastbar. So steht es in Artikel 1 des Grundgesetzes. Es ist und bleibt nicht verhandelbar. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Aber ist denn unser Umgang mit den Schwächsten der Schwachen, den „geduldeten Migrantinnen und Migranten“ wirklich würdevoll?

Alle Menschen, die sich in Deutschland aufhalten – gleich für welchen Zeitraum und mit welchem Status – haben Anspruch auf Respekt und Wahrung ihrer Würde. Diesem Anspruch wird die bloße Befriedigung physischer Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat dies zuletzt in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 deutlich gemacht. Karlsruhe erklärte Umfang und Bemessungsweise der sogenannten Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für verfassungswidrig. Danach hat jeder Mensch auch Anspruch auf das soziokulturelle Existenzminimum, das ebenso wie das physische nicht disponibel ist. Seine Erfüllung darf nicht von sachfremden, etwa migrationspolitischen Erwägungen abhängig gemacht werden. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, könnte man meinen. Für die Bundesregierung offenbar nicht: Karlsruhe musste  erst nachhelfen und der Bundesregierung erklären, dass ihr Handeln verfassungswidrig ist.

Die Deckung des Existenzminimums ist eine wichtige Voraussetzung für ein Leben in Würde. Sie ist aber nicht alles. Der Mensch hat ebenfalls Anspruch auf ein Mindestmaß autonomer Entscheidungen. Auch Empfänger öffentlicher Leistungen sollen zum Beispiel wählen können, welche Lebensmittel sie zu sich nehmen und welche Kleidung sie tragen möchten. Das sogenannte Sachleistungsprinzip, das immer noch im Asylbewerberleistungsgesetz verankert ist, verwehrt den Empfängern selbst in solchen banalen Alltagsfragen ein selbstbestimmtes Leben. In Baden-Württemberg habe ich veranlasst, dass die wenigen vorhandenen Spielräume jetzt genutzt werden können. Immer mehr Städte und Landkreise nehmen erfreulicherweise nun auch vom Sachleistungsprinzip Abstand. Die generelle Ablösung der überkommenen Sachleistungen durch Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz ist mehr als überfällig.

Was auch oft verkannt wird: Die meisten „Geduldeten“ wollen gar nicht abhängig von öffentlichen Leistungen sein. Sie wollen arbeiten und ihr Geld selbst verdienen. Arbeit vermittelt Selbstwertgefühl und Würde. Ihnen dies auf lange Sicht zu erschweren, zugleich aber über hohe Sozialkosten zu klagen, ist paradox und politisch scheinheilig. Wenn genug Arbeit da ist, und dies ist in vielen Regionen Deutschlands der Fall, müssen auch „Geduldete“ frühzeitig die Möglichkeit bekommen, selbst zu ihrem Lebensunterhalt beizutragen.

Auch ein Mensch, der nur zeitweise in Deutschland „geduldet“ ist, sollte soziale Kontakte zu anderen Menschen leben können. Eine künstliche Einengung seiner Bewegungsfreiheit, etwa auf das Gebiet eines Stadt- oder Landkreises, steht dem entgegen. Sie ist sachlich nicht zu rechtfertigen, sondern Ausdruck einer Politik der Abschreckung. Einem freiheitlichen Land wie Deutschland steht eine solche Einstellung wahrlich nicht gut zu Gesicht. In Baden-Württemberg habe ich zusammen mit dem Innenminister dafür gesorgt, dass die sogenannte „Residenzpflicht“ gelockert wurde. Sie muss aber auch bundesweit endgültig der Vergangenheit angehören.

Schließlich ist es auch unter dem Gesichtspunkt der menschlichen Würde unverantwortlich, „geduldete“ Migrantinnen und Migranten an dem wichtigen Gut Bildung gar nicht oder nur eingeschränkt teilhaben zu lassen. Gerade den jungen Menschen müssen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen offen stehen. Sie brauchen Wissen und Können, um ihr Leben zu meistern. Unabhängig davon, wo ihr weiterer Lebensweg sie hinführt.

Die Ursache aller Einschränkungen ist jedoch der Duldungsstatus als solcher, insbesondere wenn er längere Zeit andauert. Er degradiert die „Geduldeten“ zu Menschen ohne Perspektive und ohne eigene Gestaltungsmöglichkeiten. Leider fehlt dem Gesetzgeber bis heute die Kraft, den Zustand des „Geduldetseins“ zeitlich zu begrenzen, nicht nur durch sogenannte Stichtagsregelungen. Es ist deshalb höchste Zeit für ein stichtagsunabhängiges Bleiberecht für geduldete Migrantinnen und Migranten, die schon länger hier leben und integrationswillig sind.

Die Hoffnung auf Verbesserung und Änderung bleibt. Wir arbeiten dran!

 

 

Kommentar von Burkard Dregger zu Bilkay Öneys Debattenbeitrag:

Dass die Verhältnisse in Deutschland menschenunwürdig sind, ist eine absurde Vorstellung. Wo anders in der Welt gibt es – auch für Asylbewerber wie Geduldete – eine gesetzestreue Polizei und Verwaltung, eine unabhängige Justiz, ein funktionierendes Gesundheits- und Sozialsystem, eine Art Grundsicherung in Anlehnung an Hartz IV-Sätze  und Sicherheit vor Verfolgung? 77.651 Asylanträge im Jahre 2012 in Deutschland sprechen eine deutliche Sprache. Sie sind gestellt worden von Menschen aus fernen Ländern, die nicht in ihren Nachbarländern, sondern in einem kleinen Land im Herzen Europas Zuflucht gesucht haben. Warum wohl? Offenbar sind die Verhältnisse in Deutschland nicht so abschreckend, wie es uns Frau Öney Glauben machen will.

61.826 Asylanträge sind 2012 entschieden worden. Davon sind 740 Antragsteller als Asylberechtigte und 8.024 als Flüchtlinge sind anerkannt worden. Darüber hinaus sind in 8.376 Fällen Abschiebeverbote gewährt worden. Das ist eine Schutzquote von 27,7 Prozent. Dies alles macht deutlich: Deutschland schützt die Schutzbedürftigen. Lassen wir uns unser Land von niemandem schlechtreden.

Frau Öney fordert jetzt als Ausdruck der Menschenwürde Geld- statt Sachleistungen für Geduldete. Darauf gibt es keinen verfassungsrechtlich begründbaren Anspruch. Die Art der Versorgung von Asylbewerbern wie der Geduldeten folgt ausschließlich sachgerechten Gründen wie Effizienz, Sparsamkeit und Zweckbindung der Mittel. Beides, Geld- wie Sachleistungen, sind möglich.

Die Lockerung des bestehenden Arbeitsverbotes für Asylbewerber ist auf europäischer Ebene längst auf den Weg gebracht. Und sie ist richtig. Wir erleben einen historischen Beschäftigungsboom trotz der großen Herausforderungen der Euro-Krise. Deshalb bedarf der deutsche Arbeitsmarkt eines weit geringeren Schutzes als noch vor 10 Jahren.

Die sogenannte Residenzpflicht dient bei Geduldeten dem Vollzug der Ausreise. Ausnahmen von der Residenzpflicht sind bereits heute zulässig zur Ausübung einer Beschäftigung, zum Zweck des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Studiums oder zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit (§ 61 AufenthG). Aus Sicht Berlins, dessen Interesse ich wahrnehme, kommt hinzu, dass die Residenzpflicht Konzentrationen von Asylbewerbern und Geduldeten in der größten deutschen Metropole verhindert.

Bildungsangebote für Ausreisepflichtige machen Sinn, wenn ihre Ausreise langfristig nicht absehbar ist. Wenn die Ausreise hingegen bevorsteht, wäre das sinnlos.

Die Forderung nach einem stichtagsunabhängigen Bleiberecht für Geduldete ist weitgehend hinfällig. Denn §§ 18a, 25a AufenthG sehen einen Weg zur Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete und gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende vor.

Zusammenfassend: Gehen wir der Mär von der menschenunwürdigen Flüchtlingspolitik nicht auf dem Leim. Deutschlands Flüchtlingspolitik muss sich nicht verstecken.

Burkard Dregger



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